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IUCLID für REACH, 2-Tage-Kurs: am 11./12. Juni in Dresden

Unfälle vermeiden: HAZOP/ LOPA/ Human Factors/ Funktionale Sicherheit-Seminar

Beratung zur Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV), Stellung der sachkundigen Person

Externer Sachkundiger gemäß ChemVerbotsV

Wir stellen Ihnen den passenden Betriebsbeauftragten

Viele Produkte unterliegen den Beschränkungen der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV), die zuletzt am 13.2.2024 geändert worden ist. Hierbei handelt es sich um bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische beispielsweise um giftige, bestimmte gesundheitsschädliche oder hochentzündliche Stoffe oder Gemische, welche in Anlage 2 der ChemVerbotsV benannt werden. Die Verordnung enthält Anforderungen, die in Bezug auf die Abgabe einzuhalten sind. So bedarf es z.B. der Erlaubnis der zuständigen Behörde für die Abgabe bestimmter Stoffe und Gemische. Diese erhält man, wenn ein Sachkundiger beschäftigt oder extern bestellt worden ist. Die Prüfung zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung wird vor der zuständigen Behörde abgelegt. Die Sachkunde muss mindestens alle 6 Jahre durch Teilnahme an einer ganztätigen oder alle 3 Jahre an einer halbtägigen Fortbildungsveranstaltung „aufgefrischt“ werden.

Personen, die chemische Stoffe und Mischungen laut Anlage 2 der ChemVerbotsV an Konsumenten oder Händler weitergeben, müssen über die Sachkunde verfügen, die in §11 der Chemikalien-Verbotsverordnung festgelegt ist. Der Hauptzweck ist sicherzustellen, dass die verteilende Person als sachkundige Instanz alle wesentlichen Informationen für den sicheren Gebrauch dieser Produkte an den Empfänger weiterleitet. Um diese Sachkunde zu erwerben, ist es erforderlich, dass die verteilende Person eine Prüfung bei der zuständigen Behörde oder einer anerkannten Institution besteht.

Aufgrund des umfangreichen Katalogs möglicher Prüfungsfragen ist der Lernaufwand beträchtlich. Oft ist auch ein Vorbereitungsseminar erforderlich. Da die erworbene Sachkunde regelmäßig aktualisiert werden muss, ist dieses Verfahren für die Unternehmen insgesamt mit hohen Kosten und einem erheblichen Zeitaufwand verbunden.

Für Unternehmen, die ihre Produkte nicht an private Endverbraucher verkaufen, ist es nicht notwendig, dass die verteilenden Mitarbeiter selbst die Sachkunde besitzen. Stattdessen können sie von einer sachkundigen Person intensiv über die Bestimmungen der ChemVerbotsV belehrt werden. Das kann auch von einem externen Sachkundigen erfolgen und muss jährlich wiederholt werden. Wir bieten diesen Service als Dienstleistung an und stellen Ihnen eine sachkundige Person zur Seite, die sich um Ihre Verpflichtungen bezüglich der ChemVerbotsV kümmert. Stoffe und Gemische, die nach CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt gekennzeichnet sind und die Gefahrenhinweise, die in Anlage 2 ChemVerbotsV aufgeführt sind, zutreffen, fallen unter die ChemVerbotsV:

Unsere Dienstleistungen in Bezug auf die ChemVerbotsV:

  • Klärung anhand Ihres Chemikalienportfolios, welche Anforderungen sich aus der Chemikalienverbotsverordnung ergeben.
  • Hilfe bei der Anzeigenpflicht an die Behörde, wenn bestimmte Stoffe und Gemische, die in der Anlage 2 der Verordnung aufgeführt sind, in Verkehr gebracht werden sollen.
  • Bereitstellung der sachkundigen Person mit Sachkundenachweis gemäß § 11 ChemVerbotsV als externer Mitarbeiter von REACh ChemConsult GmbH.
  • Durchführen der jährlichen vorgeschriebenen Unterweisungen (Belehrungen) der abgebenden Mitarbeiter. Das kann als Vortrag bei Ihnen vor Ort, bei uns in Dresden oder auch als Onlinebelehrung erfolgen. Als Ergebnis wird ein Zertifikat überreicht, das der Behörde vorgelegt werden kann.
  • Hilfe bei den unternehmensinternen Dokumentationspflichten.
  • Unser Experte achtet darauf, dass die Verpflichtungen, die sich aus der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) für Ihr Unternehmen ergeben, eingehalten werden.

Ihr Vorteil, wenn Sie sich durch einen unserer Experten beraten oder als Sachkundiger betreuen lassen:

  • Rechtskonforme Einhaltung der Anforderungen der ChemVerbotsV und damit die Sicherung der uneingeschränkten Weiterführung Ihres Geschäfts.

Sie haben keine sachkundige Person in Ihrem Unternehmen oder sind sich unsicher, ob Sie von der ChemVerbotsV betroffen sind? Entsprechend sachkundige Mitarbeiter der REACh ChemConsult GmbH können diese Aufgabe für Sie übernehmen! Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen oder ein unverbindliches Angebot.